ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: CEELMARINE GMBH + CO KG

Lagerplatz für Boote 

Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Lagerplätzen im Freiland oder in der Halle. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind daher nicht bindend.

Mit Abschluß des Mietvertrages erkennt der Mieter/Nutzer die Beachtung und Geltung dieser AGB von Ceelmarine GmbH+Co KG an.

 

Vertragsgegenstand

Der Lagervertrag ist ein Nutzungsvertrag, der folgende Leistungen umfaßt:

1. innerbetrieblicher An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche

2. Aufstellen des Bootes auf der Lagerfläche

Weitergehende Leistungen umfaßt der Nutzungsvertrag nicht, insbesondere nicht weitergehende. Das Fahrzeug wird weder kontrolliert, überprüft noch in irgendeiner Art und Weise verwaltet.

ceelmarine übernimmt nicht über das Nutzungsverhältnis hinausgehende Obhutspflichten. Ein Verwahrungsvertrag wird nicht geschlossen. Sonstige Leistungen, die nicht vom Nutzungsvertrag erfaßt werden, können durch gesonderte Verträge schriftlich vereinbart werden.

Die Termine zum Ein- und Auslagern der Fahrzeuge werden durch ceelmarine festgelegt, wobei die Wunschtermine der Nutzer berücksichtigt werden, wenn die Betriebsbedingungen es zulassen. Die Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt durch ceelmarine bzw. durch den beauftragten Lagermeister. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmtem Lagerplatzes besteht nicht.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern.

 

 

 

Dauer des Nutzungsvertrages

Soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsverhältnis mit dem im Nutzungsvertrag festgelegten Datum bzw. endet mit deren Ablauf laut Mietvertrag.

Beide Parteien können den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

ceelmarine hat ein Recht zur fristlosen Kündigung insbesondere dann, wenn

– das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde

– der Nutzer wiederholt gegen die AGB, Bootshallenlagerordnung, Bootsfrei-

lagerordnung oder die Betriebsanweisungen über den Einsatz von Lager-

böcken von ceelmareine in der jeweiligen gültigen Fassung oder seine

sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat

– bei fortdauernder Gefährdung anderer Nutzer oder Mitarbeiter von ceelmarine

Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Nutzer verursachte Schäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Das gilt insbesondere bei Bodenverunreinigungen.

 

 

 

Nutzungsentgelt

Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist mit Vertragsabschluß fällig und nach Zugang der Rechnung zahlbar. Die Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist ceelmarine berechtigt, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Gegen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz der EZB.

Eine Nutzung der Lagerfläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von ceelmarine. Bei der Gestattung/Verlängerung ist ceelmarine berechtigt zusätzliche Entgelte nach der jeweiligen aktuellen Preisliste von ceelmarine zu erheben.

 

Eine Kaution für den Zugangsschlüssel zum Lagerplatz beträgt derzeit € 50,–.

 

 

 

Zahlungsbedingungen

1) Der Mietzins ist fällig, sobald das Boot auf seinem Winterlagerplatz steht

bzw. auf dem ihm zugewiesenen Ganzjahresliegeplatz liegt, spätestens

jedoch mit Beginn der Winterlager- bzw. Ganzjahresliegeplatzsaison.

2) Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten in bar oder per Bankanweisung auf das Konto der ceelmarine.

 

 

Zugang und Nutzung

Hinsichtlich des Zugangs zu den Hallen- und Freilagerflächen, wird umfänglich auf die Bootshallenlagerordnung und Freilagerordnung verwiesen.

Der Mieter hat zu den verkehrsüblichen Zeiten Zugang zum Lagerplatz. Nur der Mieter und Angehörige des Mieters haben einen Zugang zum Lagerplatz.

Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Firma auszuweisen. Sonstigen Personen, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe ist das Betreten des 

Lagerplatzgeländes nur mit ausdrücklicher Genehmigung der ceelmarine gestattet.

Auf dem Lagerplatzgelände sind den Anweisungen der ceelmarine, soweit sie das Anfahren und Abstellen von Fahrzeugen betreffen, Folge zu leisten

Ist das Fahrzeug auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge aus dem Lagerplatz zu entfernen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Fahrzeuge.

 

 

 

Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das eingelagerte Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Das laufende Gut, Masten, Persenninge etc. sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen von ceelmarine sowie anderer Boote/Fahrzeuge ausgeschlossen sind.

Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 1.500.000,– für Personen und/oder Sachschäden, sowie Vermögenschäden bis € 50.000,– zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Lagerbetreibers nachzuweisen.

Der Mieter ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses von ceelmarine unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.

Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Fahrzeuges keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition oder Farben etc. zu lagern.

Der Nutzer hat loses Inventar unter Verschluß zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.

Masten, die im Winter an Deck des Bootes gelagert werden, dürfen vorn und hinten jeweils nicht mehr als 1,50 m über die Schiffsabmessungen herausragen. Sollten längere Masten gelagert werden, ist ein Mastenlager zu nutzen. ceelmarine übernimmt keine Haftung für unsachgemäße Lagerung.

Zur Reinigung des Fahrzeuges insbesondere von Booten beim Unterwasserschiff, ist das Erdreich mit Planen abzudecken, Muscheln, sonstige Anhaftungen und das Waschwasser sind aufzufangen. Es dürfen keinerlei Schadstoffe über die Oberflächenentwässerung in Gewässer oder Erdreich gelangen. Die aufgefangenen Schadstoffe sind über Sondermüllbehältnisse zu entsorgen.

Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalienverbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit bis zu mehrjähriger Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.)

Lagerböcke, Trailer und Boote müssen vom Eigentümer oder seinem Beauftragten termingerecht zu dem von ceelmarine vereinbarten Terminen und Standorten bereitgehalten werden.

Das Arbeiten mit Feuer an und auf den Fahrzeugen ist aus Gründen des Feuerschutzes nicht erlaubt.

Fremde Handwerker bzw. mit Unterhaltungsarbeiten betraute Personen haben sich bei ceelmarine anzumelden.

Bei Arbeiten an Fahrzeugen ist auf die in der Nachbarschaft stehenden Boote Rücksicht zu nehmen, damit Belästigungen bzw. Schäden vermieden werden.

Schweiß-, Schleif- und Lötarbeiten und andere feuergefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten und dürfen nur in den dafür vorgesehenen Werkstätten am Gelände erfolgen.

Ersatzkraftstoff darf nicht gelagert werden.

Genehmigungen bedarf es insbesondere auch für das Lagern von Motoren, Tanks, Batterien, Munition, Treibstoff oder sonstigen feuergefährlichen Stoffen.

 

 

Haftung

ceelmarine haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluß für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden.

Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache betreffen, verjähren in 1 Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausser bei Vorsatz.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen ceelmarine, seien sie vertraglicher oder nichtvertraglicher Art.

Die Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

ceelmarine haftet nicht für Schäden, die auf unerlaubter Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung. ceelmarine haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder auf behördliche Anordnungen zurückzuführen sind.

ceelmarine übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist.

ceelmarine kann Boote/Schiffe nur kranen und transportieren, für die vom Eigner des Schiffes eine entsprechende Kaskoversicherung abgeschlossen ist, bzw. der Eigner bereit ist, eventuell auftretende Schäden selbst zu tragen.

Schadenersatzansprüche des Mieters aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Firma als auch deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Transport bzw. Verholen des Bootes zu oder von der Mietfläche entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die in Folge Diebstahl, Einbruch, Feuer, Sturm, Hochwasser etc. entstehen.

Dasselbe gilt entsprechend für Schäden und Verluste, die an abgestellten Fahrzeugen, Anhängern, Inventar, eingebrachten Gegenständen oder sonstigen Gegenständen auftreten.

 

 

Pfandrecht

Der Nutzer räumt für deren Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis ein Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug (Boot, KFZ, Anhänger, etc.) Zubehör und Inventar ein.

 

 

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist Eisenstadt. Alle Verträge unterliegen dem österreichischen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. Unsere Geschäftsbedingungen sind auch für alle Folgeaufträge bindend. Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt